Was macht der Gemeinderat
Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den ersten Bürgermeister und den Gemeinderat. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es weitere Gemeindeorgane, zum Beispiel beschließende und vorberatende Ausschüsse (sogenannte Hilfsorgane).
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.
Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.
Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den ersten Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.
Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Jedes Gemeinderatsmitglied hat einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht bekannt gemacht.
Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.
Werden Gemeinderatsmitglieder in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits. Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind also solche, bei denen es um Mitgliedschaftsrechte oder sonstige sich unmittelbar aus der Organschaft ergebene Rechte geht.
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)